Deutsche Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen -
Bund ehrenamtlicher Richterinnen und Richter, Landesverband Bayern e. V.“.


Satzung


Wir haben auf unserer Hauptversammlung am 02.12.2021 eine neue Satzung beschlossen.
Hier die neue Satzung incl. dem Nachtrag vom 29.07. 2022 als download.

Satzung vom 2.12.2021 mit Nachtrag vom 29.07.2022
Deutsche Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen -
Bund ehrenamtlicher Richterinnen und Richter
,
Landesverband Bayern e.V.
Vereinsregistereintrag beim Amtsgericht München
VR 13313

§ 1 Name
1. Der Verein führt den Namen
„Deutsche Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen –
Bund ehrenamtlicher Richterinnen und Richter, Landesverband Bayern e. V.“.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral und unabhängig.
3. Der Verein ist Mitglied im „Bundesverband ehrenamtlicher Richterinnen und
Richter e.V. (DVS)“

§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt den Zweck,
   • den Gedanken der Partizipation von Laien an der Rechtsprechung zu verbreiten,
   • die Laienbeteiligung an der Rechtsprechung zu stärken und auszuweiten,
   • die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter auf die Wahrnehmung ihres Amtes
vorzubereiten und in der Ausübung zu unterstützen,
   • die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
2. Er sorgt in Zusammenarbeit mit Trägern der Erwachsenenbildung in Seminaren,
Tagesveranstaltungen und Veröffentlichungen für die Aus- und Weiterbildung der
ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.
3. In der Rechtspolitik vertritt der Verein die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in
allen die Ausübung ihres Amtes betreffenden Fragen, wie z.B. materielles Strafrecht,
Strafvollzug, Kriminologie, Vorbeugen von Straftaten und Opferschutz.
4. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur
freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein lehnt Bestrebungen und
Bindungen parteipolitischer, konfessioneller und wirtschaftlicher Art außerhalb der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung ab. Der Verein tritt allen extremistischen
Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen die
Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen. Mitglieder von
extremistischen Organisationen, gleich, welcher politischen Ausrichtung, sowie Mitglieder
rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen können nicht Mitglied des
Vereins sein und werden.

§ 3 Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Sitz des Vereins ist München.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in der
jeweils gültigen Fassung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
6. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

§ 5 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft können aktive und ehemalige Schöffinnen und Schöffen,
ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie jede Person erwerben, die den
Vereinszweck unterstützen will. Der Verein strebt an, auch die ehrenamtlichen
Richterinnen und Richter aller Gerichtsbarkeiten zu organisieren.
2. Juristische Personen können die Mitgliedschaft erwerben. Sie üben die
Mitgliedsrechte durch einen bevollmächtigten Repräsentanten aus.
3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Landesvorstand. Im Falle der
Ablehnung kann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung angerufen
werden, diese entscheidet dann abschließend.
4. Mit dem Aufnahmeantrag werden die personenbezogenen Daten wie Name,
Anschrift, Telekommunikationsdaten und Bankverbindung erhoben. Der
Antragsteller erklärt sich damit einverstanden, dass die Daten für die Dauer seiner
Mitgliedschaft elektronisch gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. Die
Angaben des Geburtsdatums und zu Art und Ort des richterlichen Ehrenamtes
erfolgen freiwillig und sind im Aufnahmeantrag als freiwillige Angaben
gekennzeichnet.
Die personenbezogenen Daten werden ausschließlich für Vereinszwecke
verwendet, insbesondere die Mitgliederverwaltung, sowie für die Erfüllung der
satzungsgemäßen Rechte der Mitglieder (z. B. Versand der Mitgliederzeitschrift
«Richter ohne Robe», Durchführung von Fortbildungs- und sonstigen
Veranstaltungen). Eine Übermittlung der Daten an Dritte ist nur zulässig, soweit sie
im Rahmen eines Auftragsverhältnisses der Erfüllung von Mitgliedsrechten dient
(Verlag, Druckerei, Kooperationspartner bei Fortbildungen usw.).

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen
Personen auch durch deren Auflösung.
2. Der Austritt ist schriftlich zu erklären, d.h. per Brief oder signierter E-Mail. Er kann
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Jahresende erklärt
werden.
3. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Landesvorstand feststellt, dass das Mitglied
trotz Mahnung mit seinem Jahresbeitrag mehr als sechs Monate in Verzug ist. Das
Erlöschen der Mitgliedschaft befreit nicht von der Zahlung der rückständigen
Mitgliedsbeiträge.

§ 7 Kommunikation
Die Kommunikation des Vereins mit Mitgliedern bzgl. aktueller Informationen,
Veranstaltungen, organisatorischen Dingen, erfolgt vorzugsweise per elektronischer
Kommunikation, z.B. Email. Daher ist eine aktuelle und gültige elektronische
Kommunikations-Möglichkeit, z.B. E-Mail Adresse seitens des Mitgliedes unverzichtbar.
Das Mitglied ist gehalten, dies sicherzustellen. Eine postalische Kommunikation per Brief
erfolgt nur in Ausnahmefällen.

§ 8 Maßregeln
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung verstoßen und sich gegen das Ansehen oder
Ziele des Vereins grob schädigend verhalten, können nach vorheriger Anhörung vom
Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
     a) Verwarnung
     b) Verweis
     c) Ausschluss
Ein Mitglied kann insbesondere dann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
ein unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins zeigt. Ein solches
Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied an extremistischen oder
anderweitigen diskriminierenden Veranstaltungen teilnimmt bzw. eine solche Gesinnung
zum Beispiel durch das Tragen bzw. Zeigen von unter anderem rechtsextremen
Kennzeichen oder Symbolen zeigt oder in einer in § 2 dieser Satzung genannten oder
vergleichbaren Organisation ist.

§ 9 Beitrag
1. Der Jahresbeitrag ist innerhalb des 1. Quartals des Geschäftsjahres im Voraus zu
entrichten.
2. Bei unterjährigem Eintritt beginnt die Beitragspflicht mit dem nächsten Quartal. Der
Einzug des quartalsmäßig reduzierten, anteiligen Mitgliedsbeitrages erfolgt zu
Beginn des entsprechenden Quartals.
3. Mitgliedsbeiträge und andere Zahlungen der Mitglieder an den Verein werden im
SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Um den Verwaltungsaufwand und Kosten
zu minimieren ist eine abweichende Zahlungsweise, wie Überweisung auf
Rechnung, nur auf Antrag und mit Billigung des Vorstandes zulässig. Die SEPADaten
des Mitgliedes sind von ihm gegenüber dem Verein jederzeit aktuell zu
halten. Die Kosten unberechtigter Rückweisungen trägt das Mitglied.
4. Auf Antrag ist der Vorstand berechtigt, soziale Belange zu berücksichtigen.
5. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen nach seinem Ermessen zeitlich
begrenzt oder auf Dauer Ausnahmen von der Beitragspflicht beschließen. Er kann
auf Beitragszahlungen ganz oder teilweise verzichten oder diese stunden.
6. Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedern auf deren Antrag hin rückständige und/oder
künftige Beiträge sowie infolge Beitragsrückstands entstandene Mahn- und
Verwaltungsgebühren sowie Verzugszinsen aus sozialen Gründen (z.B.
Arbeitslosigkeit, Notfälle u.Ä.) ganz oder teilweise zu erlassen.
7. Über die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens bei Verweigerung der
Zahlung entscheidet der Vorstand.
8. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
9. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 10 Gliederungen
1. Die Mitglieder in einem Regierungsbezirk können Regionalgruppen bilden. Diese
haben die Aufgabe, den Mitgliedern die Gelegenheit zum Meinungsaustausch zu
geben, den Kontakt zum Landesvorstand zu halten, die Mitgliederstruktur zu
verbessern und die Beschlüsse und Stellungsnahmen der Vereinigung zu
verbreitern.
2. Für jeden Regierungsbezirk soll eine Vertrauensperson vom Landesvorstand
benannt werden, die den Kontakt zu den örtlichen Schöffen halten soll.
3. Der Landesvorstand hat die Arbeit der Regionalgruppen und Vertrauenspersonen
zu unterstützen.
4. Es können sich Fachbereichsgruppen ab 3 ehrenamtlichen Richterinnen und
Richtern aus einem Fachbereich (z.B. Jugendschöffen, Sozial-, Verwaltungs-,
Finanz-, Arbeitsgerichtbarkeit) bilden.
5. Die Regionalgruppen und Fachbereichsgruppen dienen dem Austausch und der
Entwicklung spezifischer Arbeitspapiere und der Beratung und Unterstützung des
Vorstands.
6. Die Regionalgruppen und Fachbereichsgruppen können sich eigene Satzungen
geben, die jedoch dieser Satzung nicht widersprechen dürfen.

§ 11 Organe
Organe des Vereins sind
     1. der geschäftsführende Vorstand
     2. der Vorstand
     3. der Beirat
     4. die Mitgliederversammlung

§ 12 Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet im zweiten Halbjahr eines jeden
zweiten Jahres statt.
2. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung, virtuelle Versammlung
und Hybrid-Sitzung durchgeführt werden. In welcher Form die
Mitgliederversammlung stattfinden soll, gibt der Vorstand bei der Einladung
bekannt.
3. Die Kommunikation im Verein erfolgt vorzugsweise auf elektronischem Weg. Das
Nähere regelt eine vom Vorstand zu erlassende Geschäftsordnung.
4. Der Vorstand legt Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest.
Dazu ist schriftlich unter Beifügung der geplanten Tagesordnung mit einer Frist von
vier Wochen einzuladen. Das Nähere regelt eine vom Vorstand zu erlassende
Geschäftsordnung.
5. Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim
Vorstand eingehen (Datum des Poststempels, bzw. Absendedatum der Email).
Initiativanträge können gestellt werden, wenn sie durch ein aktuelles Geschehen
nach der Antragsfrist veranlasst sind. Die beschlossenen Anträge sind zu
veröffentlichen.
6. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann
ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für
jede Versammlung gesondert zu erteilen.
7. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied.
8. Eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung findet auf schriftlichen Antrag von
drei Regionalgruppen, 33 % der Mitglieder oder auf Beschluss des
Landesvorstandes statt. Die Anträge müssen eine bestimmte Tagesordnung
enthalten. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat binnen sechs Wochen
nach Eingang eines zulässigen Antrages stattzufinden. Bei außerordentlichen
Mitgliederversammlungen (Mitgliederversammlungen außerhalb des in Abs. 1
festgelegten Tagungsrhytmus) beträgt die Ladungsfrist zwei Wochen.
9. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der
Anwesenden.Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung oder Online-
Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder bzw.
ohne Rücksicht auf die Zahl der an einer E-Mail-Abstimmung oder Online-
Abstimmung teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
10. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch in Textform gefasst werden.
Hierzu versendet der Vorstand an die Mitglieder Beschlussvorlagen, die innerhalb
von zwei Wochen an den Verein zurückgeschickt werden. Neben dem
Umlaufbeschluss kann eine Präsenzveranstaltung durchgeführt werden.
11. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Antrag des Vorstands über die
Ernennung von Ehrenmitgliedern.
12. Beschüsse der Mitgliederversammlung sind von dem Vorsitzenden und dem
Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze der Vereinsarbeit, beschließt
über Anträge, wählt den Vorstand und die Revisoren, nimmt den
Rechenschaftsbericht entgegen und beschließt den Haushalt der kommenden
zwei Jahre. Sie entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.

§ 14 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
     • der/dem Vorsitzenden,
     • bis zu zwei Stellvertreter/innen in Abhängigkeit der Größe des Vereins
     • dem/der Schriftführer/in
     • dem/der Schatzmeister/in
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen.
3. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
4. Der Vorstand nimmt Stellung zu Gesetzesvorhaben, die die Schöffen betreffen, gibt
Presseerklärungen ab und ergreift alle Maßnahmen, die die Schöffenarbeit verbessern
und die Stellung des Laienrichtertums stärken können. Bei Anhörung durch Parlamente,
Fraktionen oder Verbände können Mitglieder des Beirates mit der Stellungnahme
beauftragt werden.
5. Der Vorstand hält Kontakt mit den bayerischen Ministerien, dem Rechtsausschuss des
Bayerischen Landtags, den Parteien, den Trägern der Erwachsenenbildung, den
ehrenamtliche Richterinnen und Richter benennende Organisationen und den
Berufsvereinigungen der Berufsrichter.
6. Vor den Mitgliederversammlungen kann der Vorstand zu einzelnen Anträgen Stellung
nehmen. Die Stellungnahmen sind mit den Anträgen den Mitgliedern bekannt zu machen.
7. Über Anträge von Mitgliedern und Regionalgruppen zwischen den
Mitgliederversammlungen sowie Anträge, die die Mitgliederversammlung überweist,
entscheidet der Vorstand.
8. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung
einberufen und geleitet. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Der Vorstand
beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
9. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die
Mitgliederversammlung kann für den Vorstand die Zahlung von
Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe des Freibetrages gemäß § 3 Nr. 26a
Einkommenssteuergesetz beschließen.
10. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende der Amtszeit aus, können die
verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Vereinsmitglied für die Dauer der restlichen
Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds für den Vorstand kooptieren.
11. Der Vorstand haftet dem Verein für einen bei der Wahrnehmung seiner Pflichten
verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz.
12. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zum Amtsantritt seines
Nachfolgers im Amt.
13. Die Beschlussfassung des Vorstands kann auch im Rahmen einer Video- oder
Telefonkonferenz erfolgen. Kurzfristig zu fassende Beschlüsse können auch in einem
Umlaufverfahren getätigt werden, hierbei können auch elektronische Wege genutzt
werden.
14. Der Vorstand wird zu Anpassungen der Satzungsänderungen ohne erneute
Mitgliederversammlung ermächtigt, soweit diese zur Eintragung der Satzungsänderungen
in das Vereinsregister nach Vorgaben des Registergerichts notwendig sind sowie für den
Fall, dass diese nach den Vorgaben der zuständigen Finanzverwaltung zum Erhalt des
Status als steuerbegünstigt notwendig sind. Die Änderungskompetenz des Vorstands
umfasst redaktionelle Änderungen sowie materielle Änderungen, soweit diese den
Charakter der jeweiligen Satzungsregelung nicht wesentlich verändert.

§ 15 Geschäftsführender Vorstand
1. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem
Schriftführer und dem Schatzmeister. Es bildet den Vorstand gem. § 26 BGB.
2. Die Mitglieder des Präsidiums können sich im Einzelfall durch andere Mitglieder
des Vorstandes vertreten lassen.
3. Der Geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte der
Vereinigung.
4. Vorstand (Geschäftsführender Vorstand) im Sinne § 26 BGB sind nach § 14
Absatz 1 bezeichnete Personen. Jedes Mitglied des Geschäftsführenden
Vorstands ist berechtigt den Verein alleine zu vertreten.

§ 16 Beirat
1. Der Vorstand beruft auf Beschluss der Mitgliederversammlung einen Beirat von
Persönlichkeiten aus Rechtsprechung, Wissenschaft, Erwachsenenbildung und
Politik, die sich der Förderung des Laienrichtertums verdient gemacht haben.
Hierzu zählen auch Repräsentanten von Organisationen, Vereinen oder
Unternehmen, die das Vereinsziel unterstützen. Die Zahl der Mitglieder beträgt
höchstens 25 Personen und wird beim Ausscheiden eines Mitgliedes ergänzt.
2. Der Beirat berät Präsidium, Vorstand und Mitgliederversammlung bei ihrer
Tätigkeit. Er steht dem Verein mit Gutachten und Referenten zur Verfügung.
3. In Zusammenarbeit mit einem Verlag bemüht sich der Beirat um die Herausgabe
populärer Publikationen zur Aufgabe der Schöffen und zum Wesen der
Laiengerichtsbarkeit.

§ 17 Geschäftsprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt bis zu zwei Revisoren auf die Dauer von zwei
Jahren.
2. Die Revisoren prüfen jährlich zum Jahresabschluss die Ordnungsmäßigkeit der
Geschäfts- und Buchführung sowie die Verwendung der Finanzen.

§ 18 Satzungsänderung
1. Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von 2/3 der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder beschlossen.
2. Satzungsänderungen können nur als ordentliche Anträge innerhalb der Frist des
§ 12 Abs. 5 Satz 1 dieser Satzung gestellt werden.

§ 19 Datenschutz im Verein
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
Vorgaben des EU-Datenschutzgesetzes personenbezogene Daten über
persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
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Satzung vom 2.12.2021 mit Nachtrag vom 29.07.2022
2. Dem DVS Bundesverband werden notwendige persönliche Daten des Mitglieds
weitergegeben.
3. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen
vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
     ◦ das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO
     ◦ das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO
     ◦ das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO
     ◦ das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO
     ◦ das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO
     ◦ das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO
4. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist
es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen
zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben,
Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch
über das Ausscheiden der oben genannten Person aus dem Verein hinaus.

§ 20 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von 90% der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
2. Die Mitgliederversammlung muss mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung des
Vereins“ einberufen werden.
3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
4. Bei Auflösung oder Entzug der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks wird das Vereinsvermögen einer anderen steuerbegünstigten
Körperschaft übertragen, die es für den bisherigen (Förderung der Volks- und
Berufsbildung) oder einen vergleichbaren Zweck (z.B. Weisser Ring, Condrobs)
verwenden soll.
5. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst
nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.


Auf der DVS Hauptversammlung vom 02.12.2021 beschlossene SATZUNG mit Nachtrag vom 29.07.2022





 
 
 
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